Covid-19-Impfung – „Kleiner Piks“ mit großer (Neben-) Wirkung?

Schadenersatz- und Versorgungsansprüche bei möglichen Impfschäden

Nach einer Covid-19-Impfung treten bei vielen Menschen unterschiedliche Impfreaktionen wie Ermüdung, Kopfschmerzen, Schmerzen an der Impfstelle, lokale Reaktionen, Fieber, Muskelschmerzen, Schüttelfrost, Schwindelgefühl, Gliederbeschwerden und Unwohlsein auf. Darüber hinaus hört und liest man immer häufiger von Berichten über mögliche schwere und schwerste Impfkomplikationen. Auch Todesfälle im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung werden gemeldet.  Daher gilt die Empfehlung: Sofern bei Ihnen oder nahen Angehörigen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung ungewöhnliche Erkrankungen und gesundheitlich nachteilige Reaktionen auftreten, sollten Sie neben der medizinischen Behandlung bei den Ärzten auch rechtlichen Rat bei einem mit medizinrechtlichen Sachverhalten vertrauten Rechtsanwalt einholen. Denn gerade bei Impfschäden können sich nicht unerhebliche rechtliche Ansprüche ergeben, die anwaltlich geprüft werden sollten, damit der Geschädigte nicht von vornherein und ungeprüft auf diese verzichtet. Über einzelne rechtliche Fragen in diesem Kontext informieren wir in diesem Beitrag:

Das Paul-Ehrlich Institut (nachfolgend: PEI) veröffentlicht regelmäßig einen aktuellen Sicherheitsbericht zu den bedingt zugelassenen Impfstoffen (Biontech, Moderna, AstraZeneca und Johnson & Johnson), allerdings ist aus unserer Sicht auch von einer nicht unerheblichen Dunkelziffer auszugehen. Dies unter anderem deshalb, weil Ärzte die von Patienten und deren Angehörigen vorgetragenen Verdachtsfälle möglicher Impfschäden nicht sämtlich würdigen, sondern solche geäußerten Annahmen oftmals als abwegig abwehren, weshalb die Patienten ihre eigene Vermutung nicht den zuständigen Stellen melden und damit die mögliche kausale Verbindung nicht weiter untersucht wird. Somit findet auch keine aktive Nacherhebung statt, so dass ein eventuell tatsächlich bestehender kausaler Zusammenhang von schweren Erkrankungen durch die Impfungen unentdeckt bleibt.

Dabei jedoch gilt: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes zu melden.

Entsprechend stellt das Paul-Ehrlich-Institut für Ärzte Meldeformulare bereit, jedoch nimmt jede Meldung naturgemäß Zeit in Anspruch; Zeit also, die bei verstärkt auftretenden schweren Nebenwirkungen einerseits für die Behandlung des Patienten und andererseits zusätzlich für die jeweilige Meldung aufgewendet werden müsste. Zeitnot könnte daher eventuell auch ein Grund sein, weshalb die Meldungen von Ärzten eher restriktiv gehandhabt werden. Sofern sich die jeweiligen Ärzte aktiv an Impfungen mit den lediglich bedingt zugelassenen Impfstoffen beteiligen, ist zu vermuten, dass auch aus diesem Grunde bei ihnen kein gesteigertes Interesse besteht, dass mögliche schwere Impfnebenwirkungen in der breiteren Öffentlichkeit diskutiert werden, denn auch diese Ärzte könnten ja zukünftig mit Ansprüchen von Patienten konfrontiert werden.

Zudem sind die Meldewege als unzureichend zu bezeichnen. So haben wir beispielsweise feststellen müssen, dass bei einem schweren Schlaganfall, der sich 4 Tage nach einer Erstimpfung ereignete, weder das informierte Ministerium des Bundeslandes noch die für Versorgungsansprüche zuständige Behörde von sich aus den Verdachtsfall an das Paul-Ehrlich-Institut weitergemeldet haben. Man argumentierte damit, dass ja jeder Geimpfte bei der Impfung einen entsprechenden Erhebungsbogen erhält, bei dem er darüber informiert werde, dass man selbst mögliche Verdachtsfälle an das PEI melden könne. Dies obwohl die betroffenen Personen in solchen Situationen möglicherweise gesundheitlich gar nicht in der Lage sind, eine Meldung aktiv abzusetzen und entsprechend andere Sorgen haben, als beispielsweise Familienangehörige zu bitten, diese bürokratischen Angelegenheiten für sie zu erledigen.

Es mag durchaus sein, dass bei den Covid19-Impfungen die häufigsten Impfreaktionen eher harmlos sind und nur wenige Stunden bis zu einem Tag andauern. Über längerfristige Gefahren oder Risiken können aber weder die Politik noch die Hersteller und auch nicht die Wissenschaft verlässliche Angaben tätigen, da hierüber schlicht und ergreifend keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen. Langzeitschäden, die erst in der Zukunft bekannt werden, können naturgemäß auch erst in der Zukunft erfasst werden.

Auch in bekannten Pharmaskandalen, wie beispielsweise „Contergan“ oder „Lipobay“, haben die Pharmaindustrie und auch die Politik bekannte Gefahren viel zu spät veröffentlicht, so dass viele Betroffene schwerste Folgen zu erleiden hatten. Im letztgenannten Fall haben übrigens Protagonisten eine unrühmliche Rolle gespielt, die uns auch heute in den Medien regelmäßig - und fast schon gebetsmühlenartig - über den vermeintlichen Segen der Covid19 Impfstoffe berichten, was den kritischen und gesundheitsliebenden Bürger erst recht hellhörig werden lassen sollte.

Auch wenn mögliche schwerwiegende Nebenwirkungen in Relation zu der hohen Zahl an bereits durchgeführten Covid-19-Impfungen noch verhältnismäßig wenig gemeldet werden, sind jedoch aufgrund der offiziellen Zahlen bereits schwere unerwünschte Reaktionen bekannt. Als schwerwiegende Reaktionen gelten dabei solche, die als medizinisch bedeutsam einzustufen sind, oder bei denen die Personen im Krankenhaus behandelt werden müssen. Dazu zählen beispielsweise die „Anaphylaxie“, eine den ganzen Körper umfassende Akutreaktion des Immunsystems. Die anaphylaktische Reaktion (schwerste Form: anaphylaktische Schock) kann zu einer lebensbedrohlichen Reaktion führen. Es wurden auch Thrombosen mit begleitender Thrombozytopenie (TTS), zum Teil auch mit Blutungen, gemeldet. So wurden sowohl venöse Thrombosen, wie Blutgerinnsel der Hirnvenen, sogenannten Sinusthrombosen, erfasst, als auch arterielle Thrombosen. Wer nach einer Impfung Symptome wie Kurzatmigkeit, Unterleibsschmerzen oder Schwellungen in Armen oder Beinen entwickelt, sollte sich in jedem Fall an einen Arzt wenden. Auch bei starken oder anhaltenden Kopfschmerzen oder punktförmigen Hautblutungen sollten Betroffene sofort ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Weitere Nebenwirkungen, die bei dem Paul-Ehrlich-Institut gemeldet wurden, sind Herzmuskelentzündungen (Myokarditis) und Entzündungen des Herzbeutels (Perikarditis). Eine Myokarditis kann sich mit Brustschmerzen, Herzklopfen, Herzrhythmusstörungen bis hin zum Herzversagen äußern. Häufig ist gleichzeitig auch der Herzbeutel entzündet. Laut PEI haben junge Männer zwischen 20 und 50 Jahren das größte Risiko für diese Impfkomplikation. Auch das sogenannte Guillain-Barré-Syndroms (GBS), ein schweres neurologisches Krankheitsbild, ausgelöst durch eine überschießende Autoimmunreaktion, bei der die Myelinschicht der peripheren Nerven geschädigt wird, und die mit Lähmungen einhergeht, wurde als mögliche Impffolge gemeldet.

Bei dem PEI gingen auch Meldungen zu Zyklusstörungen bei Frauen ein, etwa starke Menstruationsblutungen, Zwischenblutungen, postmenopausale Blutungen und eine schmerzhafte Menstruation. In den Medien konnte man erfahren, dass auch vermehrt Gürtelrose-Fälle (Herpes Zoster) nach einer Corona-Impfung aufgetreten sind, wobei auch diese Zusammenhänge erst noch weiter untersucht werden müssen.

Auch über Todesfälle im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung wurde berichtet. Bis zum 31.7.2021 verstarben insgesamt 1.254 Personen in unterschiedlichem zeitlichen Abstand zur Impfung, allerdings hält das PEI einen ursächlichen Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung nur bei 48 Fällen für möglich oder wahrscheinlich. Der Chefpathologe der Universitätsklinik Heidelberg, Peter Schirmacher, drängte aufgrund der Befürchtung vor einer möglichen hohen Dunkelziffer an Impftoten auf die Durchführung von viel mehr Obduktionen von Geimpften, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer Covid-19-Impfung sterben

Im Zusammenhang mit diesen auftretenden schweren Impfschäden stellen sich viele rechtliche Fragen:

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

Unter einem Impfschaden im Sinne des Gesetzes versteht man „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde“ (§ 2 IfSG). Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts (Bundesversorgungsgesetz). Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt. Die Beurteilung, ob eine im zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Versorgungsamtes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich.

Für die Haftung zum Schutze der Geimpften vor schädlichen Wirkungen des Impfstoffes gelten darüber hinaus die allgemeinen Regeln. Je nach Einzelfall kommen verschiedene gesetzliche Haftungsregelungen in Betracht, zum Beispiel aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetzsowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Es können auch Ansprüche gegen die Hersteller bestehen. Es wird berichtet, dass in den Verträgen zwischen EU und Impfstoffherstellern sich die Vertragsstaaten verpflichtet hätten, die Kosten zu übernehmen, wenn ein Hersteller für Impfschäden haften muss. Das bedeutet, dass im Ergebnis die Steuerzahler - und nicht die Hersteller - das finanzielle Risiko tragen, was nicht gerade dafür sorgen dürfte, dass die Hersteller alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Risiken für die Impfwilligen auszuschließen. Eine ziemlich einseitige Vertragssituation, da die Hersteller ihren Profit durch einseitige Preisgestaltung mit den Vertragsstaaten steigern können, die Steuerzahler aber die Milliarden für den Erwerb der Impfstoffe aufbringen müssen und die Hersteller dann – glaubt man den Medienberichten - nicht einmal ein Haftungsrisiko haben.

Auch der behandelnde Arzt oder beteiligtes Klinikpersonal können in Haftung genommen werden, wenn die Impfung nicht sorgfältig und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wird. So hat der Arzt z.B. vergangene Krankheiten in der Anamnese zu identifizieren, die möglicherwiese impfunfähig machen/ zu der beabsichtigten Impfung kontraindiziert sind sowie eine Impftauglichkeitsprüfung unmittelbar vor der Impfung durchzuführen. Wir haben jedenfalls den Eindruck als geschieht dies bei den teilweise als „Massenabfertigung“ erscheinenden Impfungen nicht oder jedenfalls nur in viel zu ungenügendem Maße.

Des Weiteren hat der Arzt auch über alle Risiken und Nebenwirkungen in der Zukunft aufklären. Offizielle Informationsquelle ist das Bulletin zur Arzneimittelsicherheit von PEI und Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Inwieweit grobe Behandlungsfehler vorliegen (können), bei denen der Arzt seine Unschuld beweisen muss, kann bei COVID-19-Impfungen noch ein Fall für die Gerichte werden. Ärzte sollten sich in jedem Fall ausreichend versichern. Im Schadensfall könnten aber auch die Versicherer auf den Gedanken kommen, einen wissentlichen Pflichtverstoß zu unterstellen, um leistungsfrei zu bleiben. Auch in diesem Zusammenhang können sich in der Zukunft noch sehr viele rechtliche Fragestellungen ergeben.

Sofern das medizinische Personal in Impfzentren in Ausübung eines öffentlichen Amts (oder als sogenannte Beliehene oder Verwaltungshelfer) handelt, kommt eine Haftung der Anstellungskörperschaft der impfenden Ärztinnen und Ärzte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes in Betracht (sogenannte Amts-/Staatshaftung).

Sofern das Vertragsverhältnis zwischen der geimpften Person und dem Träger des jeweiligen Impfzentrums privatrechtlich zu qualifizieren ist, würde der Träger des Impfzentrums insbesondere auf vertraglicher Grundlage für Fehler der in seinem Auftrag impfenden Personen (Erfüllungsgehilfe) haften. Eine Haftung des impfenden Arztes käme ferner nach deliktsrechtsrechtlichen Normen (§§ 823 ff. BGB) in Betracht.

Im Zusammenhang mit der Corona-Impfung stellen sich aber auch noch ganz andere rechtliche Fragen: Kann es zu einer gesetzlichen Impflicht kommen? Sind die politischen Maßnahmen, die eine quasi Impfpflicht bedeuten, rechtmäßig? Z. B. keine Lohnersatzleistungen bei behördlich angeordneter Quarantäne - mit oder ohne nachgewiesener Infektion, unterschiedliche Versicherungsbeiträge von Geimpften und Ungeimpften, Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Veranstaltungen und Gebäuden, etc. etc. Und kann mich mein Arbeitgeber oder meine Arbeitgeberin zur Impfung zwingen?

Das Bundesgesundheitsministerium schreibt auf seiner Webseite zu der letztgenannten Frage folgendes (Stand 20.09.2021):

„Allgemein gilt: Die Impfung erfolgt freiwillig und es wird in Deutschland keine Impfpflicht gegen COVID-19 geben. Da es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch keine Maßnahmen gegen Angestellte ergreifen, die noch nicht geimpft sind oder sich auch zukünftig nicht impfen lassen wollen. Arbeitsvertraglich bleibt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Beschäftigung – mit oder ohne Corona-Schutzimpfung – verpflichtet. Zudem darf es keine Diskriminierung im Arbeitsverhältnis aufgrund des Impfstatus geben.(…)“

Quelle: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/logistik-und-recht/rechtliche-fragen/

Jede Impfung beinhaltet für den Einzelnen eine Güterabwägung, die jeder individuell für sich treffen muss: Wieviel persönliches Risiko ist dem Einzelnen die Aussicht auf eine zukünftige - mögliche - Immunität (vor einzelnen Varianten des Virus, wohl nicht vor allen denkbaren zukünftigen Mutationen) und der mögliche Schutz vor einem schweren Krankheitsverlauf wert? Ist es wahrscheinlich, dass man - um sich seine „erspritzten“ Freiheiten zu erhalten - auch zukünftig immer wieder derartigen gesundheitlichen Risiken durch Auffrischungsimpfungen/“Booster“-Impfungen aussetzen muss?

Einzelne Schritte bei der Impfstoffentwicklung mögen durch ein sogenanntes teleskopiertes Verfahren durch überlappende und parallel ablaufende Prozesse ähnlich sicher wie bei der normalen Entwicklung von Medikamenten abgelaufen sein. Es dürfte jedoch auf der Hand liegen, dass Langzeitbeobachtungen von Nebenwirkungen schlichtweg fehlen.

Die Impfkomplikationen bei der sogenannten "Schweinegrippe" sind heute bekannt. Damals waren sie es allerdings nicht. So gibt es einige Opfer, die aufgrund des Medikaments Pandemrix im Rahmen der auch vom Staat beworbenen Impfaktion in den Jahren 2010 und 2011 die Schlafkrankheit (Narkolepsie) erlitten haben. Diese Gefahr wurde erst bekannt, als man den Impfstoff bereits in der Bevölkerung verimpfte. Anders als bei längst bekannten und gut erforschten Impfstoffen sind die Folgen der neuen COVID-19-Schutzimpfungen auch aufgrund der völlig neuartigen Technik (genbasiert!), die eigentlich für die Krebstherapie entwickelt wurde, naturgemäß noch wenig bekannt.

Wie anhand dieser sehr unvollständigen Darstellung einzelner rechtlicher Probleme bereits erkannt werden kann, gibt es sehr viele offene Fragen rund um die von der Politik und den Medien stark beworbene Covid19-Schutzimpfung. Sofern Sie den Verdacht haben, dass bei ihnen ein möglicher Impfschaden eingetreten ist, sollten Sie den Weg zu einem medizinrechtlich erfahrenen Anwalt nicht scheuen. Dieser kann dann im Rahmen eines persönlichen Erstberatungsgesprächs ihre individuelle Situation erfassen und mit Ihnen mögliche rechtliche Vorgehensweisen erörtern.

Darmstadt, den 6. Oktober 2021

Carsten Jakob

Fachanwalt für Medizinrecht/Verkehrsrecht
Rechtsanwalt/ Partner der Sozietät
Wellmann und Kollegen in Darmstadt

Wir beraten Sie gerne.

Telefon 06151 24500 – Kanzlei Wellmann & Kollegen, Schuchardstr. 14, 64283 Darmstadt

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