Doppelvermietung: kein Anspruch des Erstmieters auf die Überlassung der Mietsache

Doppelvermietung: kein Anspruch des Erstmieters auf die Überlassung der Mietsache

Fälle der sogenannten Doppelvermietung kommen in der Praxis nicht selten vor. Auf der Suche nach einer neuen Wohnung wird man schnell fündig, es wird ein Mietvertrag unterschrieben. Jetzt ist der Anspruch auf Überlassung der Mietsache gesichert – möchte man meinen. Was passiert aber, wenn der Vermieter die Wohnung nach Vertragsschluss anderweitig vermietet? Hat der Erstmieter die Möglichkeit, im Wege einer einstweiligen Verfügung seinen Überlassungsanspruch gegenüber dem Zweitmieter zu sichern? 

Diese Frage hatte das Berliner Kammergericht im Jahre 2007 zu entscheiden.

Den Antrag des Erstmieters, den Einzug des Zweitmieters per gerichtlicher Eilentscheidung zu verbieten, wies das Kammergericht ab. Der Grundsatz der Priorität – „wer zuerst kommt, malt zuerst“ - gelte hier nicht. Der Erstmieter habe keine besseren Rechte als der Zweitmieter. Der Vermieter könne und dürfe vielmehr selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt, dies gebiete die Vertragsfreiheit. Dem enttäuschten Mieter bleibt jedoch ein Anspruch auf Schadenersatz (z.B. höhere Miete für Ersatzwohnung, Möbelunterstellung, vorübergehender Hotelaufenthalt, zusätzliche Maklergebühren etc.) gegen den Vermieter.

Rechtsanwälte Wellmann & Kollegen, RAin Kristina Eichhorn, Darmstadt

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