Kann die Fälschung eines Covid19-Impfpasses gem. § 34 StGB (Notstand) gerechtfertigt sein?

Es gab Zeiten, da wurde Unrecht zu formellem Recht. Aus dem Geschichtsunterricht kennen wir genügend Beispiele. In den letzten knapp drei Jahren mussten viele Menschen am eigenen Leib erfahren, dass die Übergänge zwischen einem funktionierenden Rechtsstaat und totalitären Strukturen fließend sein können. Auch für Juristen sind solche Entwicklungen leider oftmals nur schwer zu erkennen.

Den Bürgern wurde gleich mit dem Beginn der Berichterstattung über eine Pandemie in vielfältiger Weise massiv Angst gemacht und in zahlreichen Punkten von Anfang an nicht die Wahrheit berichtet („Inzidenzwerte“, Informationen über vermeintlich Corona-bedingt aufgetretene Krankenhaus- und Gesundheitssystem-Überlastungen, Sicherheit der mRNA-Stoffe, Schutz der mRNA-Stoffe etc. etc.). Über immer mehr solcher fahrlässig oder vorsätzlich verbreiteten Unwahrheiten wird in den letzten Wochen endlich vermehrt auch in der breiten Öffentlichkeit berichtet.

Bei der strafrechtlichen Bewertung der Fälschung eines Covid19-Impfausweises können diese Umstände relevant sein, da auch die jeweilige Situation, in denen sich die Beschuldigten im Zeitpunkt des konkreten Vorwurfs befanden, bei der rechtlichen Bewertung eine Bedeutung haben kann. Fast alle Mandanten, die ich bisher wegen dieses Vorwurfs vertreten habe, sind zuvor noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten.

Nach meiner Rechtsauffassung müssen Staatsanwaltschaften und Gerichte bei der strafrechtlichen Ahndung solcher Vorwürfe auf Grund des verordneten Impfdrucks durch Politik, Medien, Wirtschaft und Gesellschaft immer auch die Anwendbarkeit des sog. rechtfertigenden Notstandes gem. § 34 StGB zugunsten der Angeklagten prüfen. Denn in diesen Fällen sind möglicherweise alle in § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter des Beschuldigten so stark betroffen, dass die ihnen vorgeworfene „Tat“ gerechtfertigt sein könnte. Der Staat hat nicht nur die Aufgabe seine friedlichen Bürger vor Verbrechen zu schützen, sondern es ist genauso seine Aufgabe, sie vor ungerechter (u.a. politischer) Verfolgung zu schützen.

  • 34 StGB normiert:

„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Der rechtfertigende Notstand beruht auf dem Gedanken, dass das Recht in Konfliktfällen jedenfalls dann die Inanspruchnahme fremder Rechtsgüter zulassen muss, wenn dies im Vergleich zu dem sonst eintretenden Schaden als das geringere Übel erscheint.

Als Notstandslage ist eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut anerkannt, die nicht anders abwendbar ist, als durch eine Einwirkung auf ein rechtlich geschütztes Interesse. Rechtsgüter des einzelnen und der Allgemeinheit sind insoweit schutzbedürftig. Ausdrücklich benennt § 34 StGB Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Eigentum als notstandsfähige Schutzgüter. Ebenfalls geschützt sind beispielsweise die Intimsphäre, die Menschenwürde, der Anspruch auf ein rechtmäßiges Strafverfahren und der Arbeitsplatz.

Als Gefahr wird die auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gewertet. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie alsbald oder über einen längeren Zeitraum – auch wiederholt – jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, auch wenn die Möglichkeit besteht, dass der Schadenseintritt noch eine Zeit auf sich warten lässt. Auch Dauergefahren werden von § 34 StGB erfasst.

Nachfolgend möchte ich einige Beispiele nennen, die nur die Spitze des Eisberges der Diskriminierung der „mRNA-kritischen“ Bürger aufzeigen:

„Die Pandemie ist erst besiegt, wenn alle Menschen auf der Welt geimpft sind.“ (Angela Merkel, Bundeskanzlerin aD.)

„Ungeimpfte tragen die Verantwortung, dass wir nicht weiterkommen“; „Das ganze Land wird in Geiselhaft dieser Menschen sein. Das können wir uns nicht mehr leisten.“ [...]" (Karl Lauterbach, Bundesgesundheitsminister)

Sicherer ist, es sitzt ein Geimpfter am Tisch als ein Ungeimpfter.
(Karl Lauterbach, Bundesgesundheitsminister)

„Das ist keine Ausgrenzung der Nicht-Geimpften, sondern eine Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Rechte der vollständig Geimpften.“ (Markus Söder (CSU), Ministerpräsident von Bayern)

Das wirksamste Mittel gegen die Delta-Variante ist die Schülerimpfung. (Markus Söder (CSU), Ministerpräsident von Bayern)

„[...] Nun müsse man weniger Rücksicht auf die nehmen, die selbst keine nehmen, so Söder. Das Bayern-Corona-Paket ist deshalb ein Stufenkonzept, das auch explizit für Ungeimpfte Einschränkungen beinhaltet. [...]" (Markus Söder (CSU), Ministerpräsident von Bayern)

„Mit Impfen zeigt man Solidarität, mit Impfverweigerung zeigt man Egoismus.“ (Tobias Hans, Ministerpräsident des Saarlandes a.D., CDU)

„[...] Wir müssen diese Welle bremsen. Dazu ist es wichtig, dass man eine klare Botschaft sendet an die Ungeimpften: „Ihr seid jetzt raus aus dem gesellschaftlichen Leben.“ Deswegen machen wir konsequent 2G [...]" (Tobias Hans, Ministerpräsident des Saarlandes a.D., CDU)

„[...] Kretschmann warb vor den überwiegend digital zugeschalteten Delegierten erneut für eine Impfpflicht: „Das Impfen ist der Moses, der uns aus dieser Pandemie herausführt“, sagte der 73-Jährige. Nur mit einer höheren Impfquote könne der „Teufelskreis“ aus Lockerungen und Lockdowns gebrochen werden. [...]" (Winfried Kretschmann, Ministerpräsident von Baden-Württemberg)

„Es war eine Tyrannei der Ungeimpften. Dabei bleibe ich.“ (Frank Ulrich Montgomery deutscher Radiologe, Ärztefunktionär, Ratsvorsitzender des Weltärztebundes, Aufsichtsratsvorsitzender der Dt. Apotheker- und Ärztebank)

Heute ist das Standard [dass wir Ungeimpfte und Geimpfte unterschiedlich behandeln müssen]. Ich bin sogar ein bisschen stolz, dass ich das angestoßen habe.
(Frank Ulrich Montgomery deutscher Radiologe, Ärztefunktionär, Ratsvorsitzender des Weltärztebundes, Aufsichtsratsvorsitzender der Dt. Apotheker- und Ärztebank)

Ungeimpfte könnten dann auch nicht mehr arbeiten
(Friedrich Merz, Deutscher Politiker, CDU)

Wenn ihr unvorsichtig seid [...] riskiert ihr die Arbeitsplätze Eurer Eltern oder Eure eigene wirtschaftliche Zukunft. (Christian Engelhardt, Landrat Kreis Bergstraße)

So jemand hat weder im Staatsdienst noch Gesundheitswesen etwas verloren.
( Janosch Dahmen Abgeordnete/r der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen.)

Jetzt kümmern wir uns um die Ungeimpften.
(Hendrik Wüst, Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen)

Und das halte ich schon auch für relativ asoziales Verhalten
(Thomas Fischer, Ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof)

... und es gibt ja auch wirklich die Ärzte, die [von der Impfung] abraten. Denen müssten man meiner Meinung nach auch die Approbation entziehen.
(Eckart von Hirschhausen, Deutscher Fernsehmoderator, Wissenschaftsjournalist und Schriftsteller)

Wer auf Kosten der Allgemeinheit eine Entschädigung aus Steuergeldern möchte, der sollte ebenfalls seinen – kleinen – Teil zur Solidarität beitragen und sich impfen lassen
(Manfred Lucha, Minister für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, Abgeordneter Bündnis 90/Die Grünen im BW Landtag)

Es ist gesundheitspolitisch geboten dass wir zu einer [...] Unterscheidung kommen zwischen Geimpften und Ungeimpften

(Kevin Kühnert, Deutscher Politiker. Mitglied im Deutschen Bundestag, Generalsekretär der SPD)

Ungeimpfte[...] machen uns das Leben [...] schwer

(Reiner Haseloff, Deutscher Politiker (CDU) und Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt)

Impfen ist christliche Pflicht

(Pastor Ulrich Pohl, Evangelischer Theologe, Vorstands-Chef Bethel)

Wer gegen Corona geimpft ist, muss dadurch Vorteile haben
(Peter Heinz, Vorstand Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz)

Quelle (mwN.): https://ich-habe-mitgemacht.de

Wer noch mehr solcher Äußerungen lesen möchte, die die Annahme einer Notstandslage für den jeweiligen Betroffenen begründen könnten, der wird auf der Seite https://ich-habe-mitgemacht.de fündig. In diesem Zusammenhang ist auch das Buch von Marcus Klöckner und Jens Wernicke mit dem Titel »Möge die gesamte Republik mit dem Finger auf sie zeigen. - Das Corona-Unrecht und seine Täter“ zu empfehlen.

Nach meiner rechtlichen Einschätzung kann die Gesamtsituation, in denen sich die Bürger im Jahre 2021 und 2022 befunden haben, die Annahme einer konkreten Gefahr für schützenswerte Rechtsgüter der beschuldigten Bürger rechtfertigen: Sowohl Leib und Leben, aber auch Freiheit, Arbeitsplatz und auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten wurden konkret gefährdet.

Nach dem Gutachten von Prof. Dr. Dietrich Murswiek vom 04.10.2021 waren alle Benachteiligungen der „Ungeimpften“ durch die 2G und 3G Regeln sowie durch die Vorenthaltung einer Quarantäneentschädigung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

https://impfentscheidung.online/wp-content/uploads/2021/10/Gutachten-Die-Verfassungswidrigkeit-des-indirekten-Corona-Impfzwangs.pdf

Es wurde schon damals auch von anderen namhaften Juristen gefordert, dass diese Rechtsverletzungen durch Gesetze und untergeordnete Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sofort aufgehoben werden müssen.

Jeder Bürger, dem vorgeworfen wird, einen Covid19-Impfpass gefälscht zu haben, war auch von der drohenden Pflicht zur mRNA-Injektion betroffen, auch wenn diese danach vom parlamentarischen Gesetzgeber „lediglich“ als „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ ausgestaltet wurde. Den Bürgern, die sich dem Druck von Politik, Medien und Gesellschaft nicht gebeugt haben, wurde die Teilnahme an dem sozialen und beruflichen Leben verwehrt. Sie durften nicht reisen, nicht zu kulturellen Veranstaltungen, nicht in Restaurants, nicht in die Universität, teilweise nicht zu ihrem Arbeitsplatz, etc.

Nicht anders abwendbar ist eine Gefahr, wenn die Handlung in der konkreten Situation das objektiv zur Gefahrenabwehr geeignete und zugleich relativ mildeste Mittel ist. Die Maßnahme muss erforderlich, verhältnismäßig und angemessen sein. Die Notstandshandlung muss zur Gefahrenabwehr objektiv erforderlich sein.

Wenn die Notstandslage bejaht wird, erfolgt eine Interessenabwägung. Das geschützte muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen. Rechtsgüter der Beschuldigten sind, wie erwähnt, die Freiheit, die Menschenwürde, der Arbeitsplatz und auch Leib und Leben.

Als beeinträchtigtes Rechtsgut kommt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs und der Beweiswert von Urkunden in Betracht. Aber: Der Gesetzeszweck kann nach Auffassung der Autoren für die Fälle der Corona-Impfpässe nicht erreicht werden, denn es dürfte mittlerweile jedem klar sein, dass dieses Rechtsgut nicht verletzt sein kann, wenn eine womöglich nutzlose mRNA-Injektion, die mehr Schaden anrichten kann als sie Nutzen bringt, falsch in einem Ausweis dokumentiert wird.

Weiter sind das Rangverhältnis der kollidierenden Rechtsgüter, der Grad der drohenden Gefahr sowie Art und Umfang der drohenden Werteinbußen zu berücksichtigen: Das menschliche Leben schlägt bei der Abwägung als absoluter Wert zu Buche. Auch die Freiheit als eines unserer wichtigsten Grundrechte gibt im konkreten Fall den Ausschlag bei der Interessenabwägung zugunsten des jeweiligen Beschuldigten.  

Es geht hier auch nicht nur um die Frage des Ausschlusses aus dem gesamten öffentlichen Leben der Betroffenen, sondern eben auch - da ständig auch der Druck erhöht wurde und auch eine einrichtungsbezogene „Impf-“pflicht beschlossen wurde-, um die Gefahr für das Leben der jeweiligen Beschuldigten! Dazu genügt es, wenn auch nur ein einziger Mensch durch die Injektion mit einer solchen mRNA-Medikation sein Leben verliert, wovon inzwischen auf Grund unzähliger Berichte auszugehen ist.

Wenn dagegen argumentiert wird, dass die „Ungeimpften“ andere Menschen in irgendeiner Weise gefährdet hätten, dann war das bereits 2021 widerlegt.

Geimpfte waren auch nach einer mRNA-Injektion nachweislich weiter ansteckend, sie bekamen und bekommen genauso Covid19 wie „Ungeimpfte“ und litten auch unter schweren Verläufen und es wird sogar in der Wissenschaft teilweise die Auffassung vertreten, dass  „Geimpfte“ durch die mRNA-Stoffe aufgrund eines geschädigten bzw. geschwächten Immunsystems sogar ein höheres Risikopotential für das Gesundheitssystem aufweisen als „Ungeimpfte“.

Das Argument eines „Fremdschutzes“ beruhte von Anfang an nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, denn es stand sehr frühzeitig fest, dass bei den auf dem Markt erhältlichen mRNA-Stoffen keine sterile Immunität eintreten kann. Damit konnte durch die „Impfungen“ auch das Gesundheitssystem nicht vor Überlastung geschützt werden. Ganz im Gegenteil: Die „Geimpften“ wähnten sich vielmehr in nicht bestehender Sicherheit, so dass z.B. 2G Partys zu sog. „Superspreader Events“ avancieren konnten.

Übertragen auf die erwähnten Fälle kann das bedeuten, dass eine Gefahr für Rechtsgüter der Beschuldigten vorlag und zwar in vielfältiger Ausprägung: Auf die Freizügigkeit der Beschuldigten. Auf die Freiheit der Beschuldigten. Auf das Eigentum der Beschuldigten. Auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten. Und durch den politischen und öffentlichen Druck, sich mit einem genbasierten „Therapeutikum“ behandeln zu lassen, auch auf Leib und Leben der Beschuldigten.

Auf der anderen Seite existierte keine größere Gefahr für die Allgemeinheit oder das Gesundheitssystem, da „Geimpfte“ und „Ungeimpfte“ gleichermaßen ansteckend blieben.

Die Rechtsprechung und die herrschende Lehre stellen auch auf das Ausmaß und die Herkunft der Gefahr ab. Das Ausmaß der Gefahr beurteilt sich insbesondere anhand von Art, Ursprung, Nähe und Intensität. Eine konkrete Gefahr wiegt typischerweise schwerer als eine bloß abstrakte. Soll in ein Rechtsgut einer Person eingegriffen werden, welche die Gefahr schuldhaft herbeiführt oder die für die Gefahr in anderer Weise verantwortlich ist, trifft diese eine gesteigerte Duldungspflicht. Der Staat greift in diesen Fällen massiv in die Rechtsgüter der Beschuldigten ein. Den Staat trifft daher auch eine gesteigerte Duldungspflicht.

Im Rahmen der Anwendung des § 34 StGB kann primär folgender Punkt strittig sein: Nach allgemeiner Auffassung fehlt es an der Angemessenheit einer Notstandshandlung, wenn zur Abwehr der Gefahr ein gesetzlich geregeltes Verfahren besteht. So kann sich beispielsweise nicht auf § 34 StGB berufen, wer sich gewaltsam gegen seine Verhaftung wehrt, sondern er muss den hierfür vorgesehenen Rechtsweg beschreiten. Dies gilt entsprechend für die Abwehr einer Gefahr durch Hoheitsträger. Für solche Fälle hat das Korrektiv „Gefahrenabwehr durch gesetzliches Verfahren“ seine rechtsstaatliche Berechtigung.

Bezogen auf die Fälle der Covid19-Impfpassfälschungen ist aber eben auch das gegenteilige Ergebnis vertretbar. Aus Sicht der Betroffenen gab es kein milderes Mittel. Es gab auch objektiv keine Möglichkeit, vorrangig einen etwaigen Instanzenzug gegen dieses Unrecht zu beschreiten. Richter, die maßnahmenkritische Urteile gefällt haben, wurden medienwirksam sogar mit Hausdurchsuchungen überzogen. Senaten wurde die Zuständigkeit entzogen (wenn auch mit anderer Begründung), nachdem sie 2G Regelungen gekippt haben. Erfahrene Gesundheitsamtsleiter wurden abgesetzt/versetzt. Es gab also faktisch keine Möglichkeit, im Instanzenzug die unmittelbare Gefahr zu beseitigen.

Es ist bei der Prüfung der Angemessenheit auch das Verbot des Eingriffs in unantastbare Freiheitsrechte des Betroffenen zu berücksichtigen (Autonomieprinzip). Der Mensch darf nicht zum Objekt medizinischer Experimente gemacht werden. Der Zwang, im Widerspruch zur eigenverantwortlichen sittlichen Entscheidung den Körper zur Erreichung an sich erwünschter Zweck verwenden zu lassen, verstößt gegen die Menschenwürde. Auch der Nürnberger Kodex als ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer Experimente am Menschen muss dabei als übergesetzliches Recht in die Erwägungen mit einbezogen werden. Denn nach Meinung vieler kritischer Juristen und Ärzte wurden im Zusammenhang mit der Corona Pandemie die Grundsätze des Nürnberger Kodex massenhaft durch die Anwendung der experimentellen, gentechnischen mRNA-Injektionen verletzt.

Schließlich muss der Beschuldigte subjektiv gerechtfertigt handeln. Das setzt voraus, dass er um das Vorliegen der Notstandslage weiß, und dass er zum Schutz des gefährdeten Guts handeln will.

Es erscheint somit in der Gesamtschau keineswegs abwegig, sondern geradezu geboten, das Vorliegen des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB in Fällen der Covid19 Impfpassfälschungen zu prüfen und bei Vorliegen der dargestellten Voraussetzungen im konkret zu beurteilenden Fall im Ergebnis auch zu bejahen.

Daneben müssen im Strafverfahren darüber hinaus auch Irrtumsfragen erörtert werden: Nach § 35 StGB („entschuldigender Notstand“) gilt beispielsweise in Absatz 2 folgendes:

„Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.“

Selbst wenn Staatsanwaltschaften und Gerichte die Voraussetzungen eines Notstandsrechts als nicht gegeben betrachten sollten, steht in diesen Fällen möglicherweise das Vorliegen eines Irrtums im Raum. Die Beschuldigten könnten davon ausgegangen sein, dass ihre Tat gerechtfertigt (§ 34 StGB) oder entschuldigt (§ 35 StGB) ist.

In der Regel sind die Beschuldigten davon ausgegangen, dass sehr zeitnah öffentlich bestätigt wird, was für sie durch ihre eigenen Recherchen bereits zu dieser Zeit feststand: Dass die „Impfung“ keine sterile Immunität bietet, weshalb die Diskriminierung von „Ungeimpften“ in allen möglichen Konstellationen verfassungswidrig ist!

Der Erlaubnistatumstandsirrtum ist zu unterscheiden vom sogenannten Erlaubnisirrtum als Unterfall des Verbotsirrtums. Dessen Rechtsfolge regelt § 17 StGB. Dies kann entweder eine Strafmilderung sein oder aber – bei Unvermeidbarkeit des Irrtums – der Strafausschluss. Ein Erlaubnisirrtum ist in Fällen der Covid19-Impfpassfälschungen zu prüfen: Lag eine Fehlvorstellung über rechtliche Wertungen vor? Ging der Beschuldigte eventuell irrtümlich von der Existenz eines tatsächlich nicht bestehenden Rechtfertigungsgrundes oder Erlaubnissatzes aus?

Alle diese Fragen sind bislang juristisch nicht entschieden. Bislang sehen die Instanzgerichte offensichtlich keine Anhaltspunkte dafür, eine Rechtfertigungssituation bei Covid19-Impfpassfälschungen überhaupt auch nur zu prüfen.

Verteidiger sollten gleichwohl immer auf diese Möglichkeit hinweisen, da auch durch die vermehrte Berichterstattung über die rechtswidrigen Diskriminierungen von Menschen, die sich keiner experimentellen „Gentherapie“ unterziehen wollten und die Gefahren, die mit diesen mRNA-Stoffen verbunden sind, aber auch die Leidensberichte über die massiven Schäden, die durch diese Injektionen bereits verursacht wurden, dazu führen können, dass ein Umdenken in der Justiz einsetzt: Steter Tropfen höhlt bekanntlich den Stein.

Am 14.12.2022 wurde in der Berliner Zeitung ein Artikel veröffentlicht mit der Überschrift:

„Biontech: Informationen über Comirnaty-Impfstoff sind Geschäftsgeheimnis“

https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/biontech-informationen-ueber-comirnaty-impfstoff-sind-geschaeftsgeheimnis-li.297832

Wie kann ein Arzt es verantworten, seinen Patienten etwas zu spritzen, von dem er keine Ahnung über die Zusammensetzung hat, weil der Hersteller die Informationen als „Geschäftsgeheimnisse“ zurückhält? Bei diesen Aussagen des Herstellers dürfte auch ein im Internet bereitgestellter Beipackzettel keine größere Bedeutung haben, denn man hält ja ganz offensichtlich wichtige Produkt spezifische Informationen und Daten als „Geschäftsgeheimnis“ zurück.

Jede Injektion könnte daher grundsätzlich immer auch den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllen, weil keine wirksame Aufklärung erfolgt ist und erfolgen konnte und damit auch keine wirksame Einwilligung in die Körperverletzung vorliegen kann.

Wie kann der Staat von seinen Bürgern verlangen, dass sie sich mit diesen Stoffen spritzen lassen müssen, um am gesellschaftlichen Leben ohne Diskriminierung und Benachteiligungen teilnehmen zu können?

Abschließend erlaube ich mir noch folgenden Hinweis:

Der frühere Gesundheitsminister Jens Spahn hat in einer Bundestagsrede den Satz geprägt, dass „wir einander viel verzeihen müssen“ und hat dabei auf die Aufarbeitung der gesellschaftspolitischen Vorgänge während der Pandemie abgestellt. Er hat auch ein Buch mit eben diesem Titel herausgebracht. Die mRNA-kritischen Bürger waren durch die Politik, die Medien und viele ihrer Mitbürger einem unermesslichen Druck und unerhörten Diskriminierungen und Diffamierungen ausgesetzt. Sie werden auch verzeihen müssen, und zwar den Menschen, die sie rund zwei Jahre diskriminiert haben. Nur durch das gegenseitige Verzeihen kann die eingetretene gesellschaftliche Spaltung überwunden werden. Wenn Staatsanwälte und Richter einen wichtigen Beitrag zur Überwindung dieser Spaltung beitragen wollen, sollten sie die Bürger, die sich zuvor strafrechtlich noch nie etwas zu Schulden kommen ließen, von dem strafrechtlichen Vorwurf der Covid19-Impassfälschung freisprechen. § 34 StGB könnte ihnen den Weg hierzu weisen.

 

Carsten Jakob, Rechtsanwalt und Partner der

Kanzlei Wellmann & Kollegen Rechtsanwälte –

Darmstadt

Wir beraten Sie gerne.

Telefon 06151 24500 – Kanzlei Wellmann & Kollegen, Schuchardstr. 14, 64283 Darmstadt

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