Mit Metalldetektor in Deutschland unterwegs – Sondengänger

Sondengänger mit Metalldetektor in Deutschland – ein ungewöhnliches Hobby und seine rechtlichen Besonderheiten -

Als „Sondengänger“ werden Person bezeichnet, die mit einem Metalldetektor nach metallischen Gegenständen im Boden suchen. Die rechtlichen Problemfelder sind mannigfach. In den meisten Fällen ist eine zivilrechtliche Genehmigung der Grundeigentümer sowie verwaltungsrechtlich auch der Denkmal- und häufig auch der Naturschutzbehörden notwendig. Ein weiteres rechtliches Problemfeld stellen Eigentumsfragen an den Funden sowie die Zerstörung archäologischer Befunde dar.

Immer wieder diskutieren Sondengänger mit unterschiedlichen Ergebnissen über die rechtliche Situation und die rechtlichen Grundlagen ihres Hobbys, insbesondere auch in Bezug auf mögliche bußgeldrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.

Die Archäologen der Denkmalämter sind meist einheitlich der Auffassung, dass jede Form des Sondengehens ohne Einschränkung der Genehmigung bedarf und ohne vorherige Genehmigung das Sondengehen eine sanktionierbare Ordnungswidrigkeit darstellt. Im Falle einer Fundunterschlagung sind strafrechtliche Konsequenzen ohnehin zu erwarten.

Anzumerken ist, dass die Sichtweise der Amtsarchäologen, jedenfalls für die archäologisch interessierten Sondengänger, durchaus nachvollzogen werden kann, weil durch "schwarze Schafe der Zunft" Fundzusammenhängen zerstört und historisch bedeutsame Gegenstände dem öffentlichen Interesse an der Geschichte und der Archäologie des Landes rechtswidrig entzogen werden. Tagtäglich entsteht dadurch ein irreparabler Schaden für die Archäologie und die Landeskunde.

Die bußgeldrechtliche Situation ist in den deutschen Bundesländern durch die Denkmalschutzgesetze geregelt. Für die gezielte Suche nach Bodendenkmälern und vor allem das Graben auf solchen, ist eine Grabungs- oder Nachforschungsgenehmigung in jedem Fall zwingend erforderlich, ansonsten drohen empfindliche Sanktionen/Bußgelder.

In einigen Bundesländern gilt es auch schon als Ordnungswidrigkeit, wenn man billigend in Kauf nimmt, auf Bodendenkmäler zu stoßen.

Für Baden-Württemberg hat das Amtsgericht Buchen eine lesenswerte Entscheidung getroffen, die die bußgeldrechtliche Problematik der Praxis gut zusammenfasst.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene suchte im September 2016 in Buchen als Sondengänger mit Genehmigung des Grundstückeigentümers auf dessen landwirtschaftlich genutzten Ackergrundstück nach metallischen Gegenständen, die er teilweise auch fand, ausgrub und bis zum Eintreffen der Polizei in seiner Tasche verwahrte.

Das Grundstück war nicht als Grabungsschutzgebiet ausgewiesen. Das Gericht fasste in der veröffentlichten Entscheidung zusammen, dass sich unter den vom Betroffenen ausgegrabenen Gegenständen keine Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen befanden, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse bestehe (Kulturdenkmäler gem. § 2 Abs. 1 DenkmalschutzG - BW)

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