Online-Bewertungen im Internet – Segen oder Fluch?

Online-Bewertungen sind Texte, mit denen Internetnutzer Einschätzungen zu Produkten, Dienstleistungen und Organisationen abgeben. Sie gehören heute zum Alltag in der digitalen Welt des Internets. Online-Bewertungen können den Ausschlag für oder gegen eine Konsumentscheidung des Verbrauchers oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung geben. Positive Bewertungen haben daher unter Umständen großen Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg des Bewerteten. Negative Bewertungen hingegen können dagegen unter Umständen auch ruinösen Charakter haben.

Kunden und Verbraucher haben damit ein sehr scharfes Schwert zur Verfügung, von dem immer nur mit Bedacht und nicht unüberlegt oder überstürzt Gebrauch gemacht werden sollte. Aufgrund der großen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Bewertungen sollte man auch in Betracht ziehen, dass sich der Bewertete mit rechtlichen Mitteln gegen eine negative Bewertung zur Wehr setzen kann. Es kommen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gem. §§ 824, 823 I, II BGB i. V. m. §§ 186, 187 StGB i. V. m. § 1004 BGB, aber auch Straftatbestände der üblen Nachrede gem. § 186 StGB oder der Verleumdung gem. § 187 StGB in Betracht.

Bei der rechtlichen Beurteilung von Bewertungen im Internet ist zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Tatsachenbehauptungen müssen dahingehend überprüft werden, ob sie wahr oder unwahr sind. Sind sie wahr, kann eine Beseitigung in der Regel rechtlich nicht durchgesetzt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn die Privatsphäre oder Intimsphäre verletzt wird. Entspricht eine Online-Bewertung dem tatsächlichen Ablauf der Kaufabwicklung, bestehen keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung.

Werturteile sind im Allgemeinen von der Meinungsfreiheit geschützt. Sie sind der Einteilung in wahr oder unwahr nicht zugänglich. Die Meinungsfreiheit findet dort ihre Grenze, wo Rechte anderer verletzt werden, z.B. bei unsachlicher Schmähkritik. Im Einzelfall muss eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen getroffen werden.

Die rechtlichen Konsequenzen von negativen Bewertungen im Internet macht eine Entscheidung des LG Augsburg vom 30.07.2014 (Urt. v. 30.07.2014, Az. 21 O 4589/13) sehr deutlich.

Ein Händler verklagte einen Kunden wegen einer negativen Bewertung auf Schadenersatz in Höhe von 70.000 €. "Die Lieferung erfolgte schnell. Das war das positive. In der Anleitung steht ganz klar Mann muss den Innenrahmen messen das ist falsch. Damit wird das ganze zu kurz! Die Ware selbst macht guten Stabilen Eindruck, Der Verkäufer nie wieder!"

Der Kläger, ein Verkäufer, der bei Amazon Produkte anbot, sah die negative Bewertung des Beklagten als ursächlich dafür an, dass Amazon seinen Account gesperrt hatte. Den bisherigen Schaden bezifferte er mit fast 40.000 Euro. Streitgegenständlich war auch noch ein noch nicht bezifferter, zukünftiger Schaden, so dass das Gericht von einem Streitwert in Höhe von 70.000 Euro ausging.

Auch wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, so dürfte dieser Fall dem Bewerter einige schlaflose Nächte bereitet haben. Er rechnete bei Abgabe seiner Bewertung wegen eines 22,51 Euro teuren Fliegengitters sicherlich nicht mit solchen rechtlichen Konsequenzen. Eine Entscheidung des OLG München in der Berufungsinstanz steht für das Jahr 2015 noch aus.

Der Händler scheiterte in der ersten Instanz, weil er kein Beweisangebot unterbreitete, mit der er die Unwahrheit der Bewertung hätte nachweisen können.  Das Beweisangebot zur Einholung eines Sachverständigengutachtens kam von dem Kläger zu spät. Der Kläger scheiterte also bereits daran, dass er im Hinblick auf die Unwahrheit der Behauptung beweisfällig blieb. Selbst wenn er diese Hürde genommen hätte, wäre noch über den Zusammenhang zwischen der Bewertung und dem Schadenseintritt und über die Schadenshöhe zu entscheiden gewesen.

Als Händler sollte man auf Kundenbeschwerden oder -anfragen durchaus reagieren, um vorschnelle negative Reaktionen des Kunden zu vermeiden. Hat man als Händler eine negative Bewertung erhalten, kommt es entscheidend darauf an, wie man damit umgeht: Man kann sich zunächst mit dem Kunden über den Sachverhalt austauschen und die Angelegenheit gegebenenfalls selbst klären, nachdem man diese noch einmal überprüft hat.

In Einzelfällen lohnt es sich, einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt zu beauftragen, um nachteilige Konsequenzen aufgrund einer negativen Bewertung zu vermeiden oder aber um zu prüfen, ob man sich erfolgreich gegen eine solche Bewertung mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen kann.

Rechtsanwälte Wellmann & Kollegen, RA Carsten E. Jakob, Darmstadt

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