Verkehrsunfall! ... und nun?

Darmstadt, den 29.10.2008 – Durch einen Verkehrsunfall werden Sie ganz plötzlich in eine völlig neue Lebenssituation gebracht. Waren Sie eben noch auf dem Weg zu Ihrer Arbeitsstelle oder in Ihrer Freizeit mit dem Kfz unterwegs, so müssen Sie sich nun mit den Folgen des Verkehrsunfalls und den anstehenden Problemen auseinandersetzen. Vielleicht befinden Sie sich aufgrund eines unfallbedingten Personenschadens sogar im Krankenhaus? Wer ersetzt Ihnen den erlittenen Schaden? Wer hilft Ihnen, Ihre Interessen zu vertreten?

Sie sollten bei allen Überlegungen von Anfang an berücksichtigen: Der Unfallgegner und dessen Versicherung verfolgen immer eigene handfeste Interessen, gegen die Sie alleine kaum ankommen.

Glauben Sie nicht den Aussagen einer Versicherung, die mitteilt, dass sie sich freut, Ihnen bei der Schadensregulierung helfen zu können. Warum sollte die Versicherung einen Anlass zur Freude haben? Das, was die Versicherung an Sie zahlen muss, mindert das Betriebsergebnis des Versicherungsunternehmens.

Selbst wenn der Unfallgegner den Vorfall schnell seiner Kfz-Haftpflichtversicherung meldet, und der Versicherer sich mit Ihnen in Verbindung setzt, sollten Sie sich von dessen freundlicher Korrespondenz nicht beeinflussen lassen.

Die Versicherungen achten schon aus wirtschaftlichem Eigeninteresse penibel darauf, dass nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich an den Geschädigten ausgezahlt wird. Versicherungen finanzieren sich nicht durch Zahlungen an die Geschädigten, sondern durch die Prämien ihrer Versicherungsnehmer. Dem Unfallgegner und dessen Versicherung ist daher nicht daran gelegen, dass an Sie Geld ausgezahlt werden muss. Und schon gar nicht freuen sich beide, Ihnen bei der Schadensregulierung zu helfen. Die Versicherungen haben keine Geschenke zu verteilen!

Sie werden daher auch bei einem Verkehrsunfall, den ausschließlich der Unfallgegner verschuldet hat, nur soviel von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erhalten, wie Sie berechtigterweise fordern. Was Sie nicht fordern, weil Ihnen einzelne Schadenspositionen vielleicht unbekannt sind, wird von der Versicherung natürlich auch nicht gezahlt.

Die Statistiken zeigen, dass Unfallgeschädigte, die durch einen kompetenten Rechtsanwalt vertreten werden, regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz erzielen als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen. Bei einem verschuldeten Unfall mit Personenschaden können zum Beispiel die Kosten der Haushaltsführung zu ersetzen sein, die bei einer selbständigen Regulierung oftmals gar nicht in Rechnung gestellt werden. Sie kommen alleine kaum gegen die Interessen der Versicherung an. Sie sollten sich daher frühzeitig an einen Anwalt wenden, der sich im Verkehrsrecht auskennt. Nur so stellen Sie Waffengleichheit zwischen Ihnen und der Versicherung her und nur so können Sie die Ihnen zustehenden Ansprüche gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherung erfolgreich durchsetzen.

Die Rechtsberatungskosten werden genau wie die Reparaturkosten des Fahrzeuges vom Schadensersatzanspruch des Geschädigten erfasst. Wenn Ihr Unfallgegner schuld ist, muss also dessen Versicherung die Anwaltskosten tragen.

Aber auch wenn das nicht der Fall ist, haben viele ein völlig falsches Bild: Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt gleich zu Beginn einer Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Das ist für Sie ein Stück Sicherheit und für Ihren Anwalt selbstverständlich. Ihr Anwalt sagt Ihnen außerdem, ob Sie Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe haben. Zögern Sie also nicht, sondern nehmen Sie sich nach einem Verkehrsunfall professionelle Hilfe.

Fazit:
Nach einem Unfall sollte man nie auf eigene Faust die gegnerische Versicherung in der Hoffnung kontaktieren, hier optimale Unterstützung bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls zu erhalten. Der Zahlungspflichtige ist sicherlich nicht der richtige Ansprechpartner. Wenden Sie sich an einen Fachmann, der Ihnen die Schadensregulierung abnimmt und Ihre Interessen mit einer durchsetzungsstarken Sprache vertritt.

Rechtsanwälte Wellmann & Kollegen, RA Carsten E. Jakob, Darmstadt

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