Vorgeschriebene Schriftform bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Damstädter Echo Spezial "Ihr Recht" vom 6. November 2012

Das für Kündigungen geltende Schriftformerfordernis führt immer wieder zu Rechtsunsicherheit und Streit

Nach der zunächst recht eindeutigen gesetzlichen Regelung bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nur eine schriftliche Kündigung ist nach dem Gesetz also wirksam.

Das gesetzgeberische Ziel dieses sogenannten Schriftformerfordernisses ist es erklärtermaßen, im Streitfall den Beweis darüber zu erleichtern, ob tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen wurde, und die Parteien vor einer übereilten Entscheidung zu schützen.

Eine mündliche Kündigung ist daher normalerweise ebenso unwirksam wie eine durch Telefax, Telegramm, E-Mail oder SMS ausgesprochene Kündigung. Das Arbeitsverhältnis besteht ungeachtet einer solchen Kündigung fort.

Wird eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht schriftlich erklärt, so muss der Arbeitnehmer, anders als sonst, nicht einmal innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen, um seine Rechte zu wahren, weil die Kündigung wegen des Formmangels von vorneherein nichtig ist und keinerlei Rechtswirkungen erzeugt. Die Nichtigkeit einer solchen Kündigungserklärung kann im Zweifel also noch zu einem viel späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Das Schriftformerfordernis beschäftigt trotz dieser klaren Vorgaben immer wieder die deutschen Arbeitsgerichte. Obwohl die gesetzliche Regelung im Grunde eindeutig ist, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitere wichtige Grundregeln kennen und befolgen, um Streitigkeiten zu vermeiden oder zumindest erfolgreich zu gestalten. Dies zeigen beispielhaft die zwei nachfolgend geschilderten Fälle.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz hat Anfang des Jahres unter dem Aktenzeichen 8 Sa 318/11 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der eine fristlose Kündigung mehrmals ernsthaft und nicht nur einmalig spontan mündlich ausspricht, sich nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung berufen kann, da er sich ansonsten treuwidrig verhält. In dem vom Landesarbeitsgericht zu beurteilenden Fall hatte die Arbeitnehmerin im Gespräch mit dem Arbeitgeber mündlich geäußert, dass sie fristlos kündige.

Auf den Einwand des Arbeitgebers, dass doch jetzt erst einmal die Osterfeiertage bevorstünden, hatte Sie mit der Bemerkung „das ist egal“ geantwortet. Die Aufforderung des Arbeitgebers, dann wenigstens die Kündigungsfrist einzuhalten, beantwortete die Arbeitnehmerin mit den Worten „das ist mir scheißegal“. Das Gericht sah die Kündigungserklärung der Arbeitnehmerin, obwohl sie nur mündlich abgegeben wurde, hier als wirksam an. Dem Arbeitnehmer sei es, so das Urteil, nach Treu und Glauben verwehrt, sich zu seinem Vorteil auf Rechtsvorschriften zu berufen (hier: Nichteinhaltung der Schriftform), die er selbst missachtet hat. Vorsicht also: Derjenige, der eine mündliche Kündigung erklärt,muss sich unter Umständen später an seiner Erklärung festhalten lassen.

Ein weiterer Fall: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich unter dem Aktenzeichen 12 Ta 363/10 mit der Frage zu befassen, ob eine vom Arbeitgeber schriftlich erklärte Kündigung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Tatsächlich stellte das Gericht zu Lasten des Arbeitgebers fest, dass der Schriftzug des Geschäftsführers, der die Kündigung unstreitig unterzeichnet hatte, lediglich aus „zwei durch einen Punkt getrennten, mehr oder minder offenen Haken“ bestand, welche „wie Initialen“ aussahen. Namenskürzel oder Paraphen seien jedoch gerade keine Unterschrift im Sinne des Gesetzes.

Kündigungserklärungen müssten, um der vorgeschriebenen Schriftform zu genügen, so unterschrieben werden, dass bereits alleine anhand der Unterschrift erkennbar sei, wer die Erklärung abgegeben hat. Für die Praxis bedeutet dies, dass Kündigungserklärungen am besten in Schönschrift unterzeichnet werden sollten, um Streit zu vermeiden.

Es zeigt sich also, dass sich die Beratung durch einen im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen stets lohnen kann, umunangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Christian Kuhn
Partner der Kanzlei Wellmann und Kollegen

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